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Bedeutung des Fachanwalts für Strafrecht

Strafverteidigung bedarf umfassender Rechtskenntnis und Erfahrung. Sofern Sie im Bereich der Strafrechtspflege nach Rat und spezieller Unterstützung suchen, sollten Sie sich deshalb vertrauensvoll an den Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Eine ordnungsgemäße und effektive Verteidigung des Rechtssuchenden wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege.

Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht.

Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie überbesondere praktische Erfahrung verfügen. So wird von dem Anwalt verlangt (§ 5 lit. f FAO), dass er 60 Strafrechtsfälle selbständig bearbeitet sowie an 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht verhandelt hat. Darüber hinaus muss eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorgewiesen werden können

Besondere Kenntnisse (vgl. § 13 FAO) besitzt der Fachanwalt für Strafrecht in den Bereichen:

  • Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften
  • Materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
  • Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckung- und Strafvollzugsrecht.

Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit drei bestandenen Klausuren absolvieren muss.

Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen.

Hier können Sie die Fachanwaltsordnung einsehen und downloaden.