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pro-reo Pro Reo

pro reo - Statut

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht hat in der Sitzung vom 31. Januar 2004 die Verleihung der Auszeichnung

„pro reo“

beschlossen und in der Sitzung vom 19.06.2004 und vom 23.09.04 hierzu das folgende

Statut

verabschiedet :

§ 1
Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht verleiht die Auszeichnung „pro reo“.
Sie verfolgt damit ihre in § 2 ihrer Geschäftsordnung niedergelegten Ziele und Aufgaben.

§ 2
Die Auszeichnung ist für Personen bestimmt, die in herausragender Weise für die Rechte des Beschuldigten eingetreten sind und damit zur Förderung und Sicherung einer unabhängigen und wirksamen Strafverteidigung beigetragen haben.

§ 3
Die Auszeichnung soll in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise einmal jährlich anlässlich der Herbstveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, verliehen werden.

§ 4
Das Recht zur Einreichung von Vorschlägen steht jedermann zu. Die Vorschläge sind schriftlich mit einer aussagefähigen Begründung beim Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht einzureichen.

§ 5
Über die Auszeichnung entscheidet eine Jury einstimmig. Die Verleihung bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Ausschusses.

§ 6
Die Jury besteht aus 4 Mitgliedern, die Strafverteidigung, Justiz und Öffentlichkeit in besonderer Weise repräsentieren. Die Mitglieder der Jury sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Geschäftsführenden Ausschuss einstimmig auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Scheidet ein Jurymitglied während seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Geschäftsführende Ausschuss die Nachfolge.

§ 7
Die Auszeichnung wird vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses oder von einem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses durch Überreichung einer Urkunde verliehen.

§ 8
Die Auszeichnung ist nicht dotiert. Sie soll dem Preisträger als Gast der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht anlässlich einer Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht überreicht und in geeigneter Form publiziert werden.

§ 9
Die Auszeichnung kann aus wichtigem Grund aberkannt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, das nicht mit § 2 dieses Statutes vereinbar ist. Die Aberkennung kann nur auf einstimmigen Antrag des Geschäftsführenden Ausschusses und durch einstimmigen Beschluss der Jury erfolgen.

§ 10
Der Beschluss über die Preisverleihung oder die Aberkennung sind nicht anfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.