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Gemäß § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, auf diesem Fachgebiet kalenderjährlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Daneben besteht ein allgemeines Interesse, einzelne Schwerpunktthemen durch Teilnahme an Veranstaltungen zu vertiefen. Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht gehört zu den erfolgreichsten Anbietern von Fortbildungsveranstaltern mit jahrelanger Erfahrung. Forensisch erfahrene und hochqualifizierte Kolleginnen und Kollegen vermitteln Praxiswissen aus erster Hand.

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Jahresübersichten 2005-2009:

» Fortbildungsprogramm 2005
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» Fortbildungsprogramm 2008
» Fortbildungsprogramm 2009